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Prozess in Flensburg: Jüdin muss Halskette mit Davidstern ablegen

Prozess in Flensburg: Jüdin muss Halskette mit Davidstern ablegen
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Flensburg (Schleswig-Holstein) – Es ist nur ein kleiner Anhänger an einer dünnen Kette. Ein Davidstern. Für Keren Stopka gehört er zu ihr, jeden Tag. Doch bei der Sicherheitskontrolle vor dem Saal des Amtsgerichts Flensburg heißt es: ablegen.

Ausgerechnet an diesem Montag, als im Saal der Prozess gegen Hans-Velten Reisch (60) wegen Volksverhetzung läuft. Es geht um ein „Hausverbot“ für Juden in seinem Geschäft. Und vor dem Saal muss eine Jüdin ihren Davidstern abnehmen, um überhaupt zuhören zu dürfen. „Ich musste meine Davidstern-Kette ganz abnehmen und abgeben, durfte sie auch nicht unter dem Shirt oder in der Hosentasche tragen. Ich weiß nicht, wann ich die Kette das letzte Mal in meinem Leben abgenommen habe. Das ist Teil meiner Identität.“

Urteil nach Hass-Plakat

Der Hintergrund: Reisch hatte am 17. September 2025 in seinem Geschäft für Gothic-Utensilien und technische Literatur in Flensburg (Schleswig-Holstein) ein widerliches Plakat ins Fenster gehängt: „JUDEN haben hier Hausverbot!!!!“. Darunter schrieb er: „Nichts persönliches (Rechtschreibfehler im Original, d. Red.), kein Antisemitismus, kann euch nur nicht ausstehen.“ Vier Stunden lang war der Aushang für jeden sichtbar – bis die Polizei kam.

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu sechs Monaten Haft auf Bewährung. Zusätzlich muss er 1200 Euro an die KZ-Gedenkstätte Ladelund zahlen. Dort starben Ende 1944 in nur eineinhalb Monaten 300 von gut 2000 Häftlingen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Deutlich über das Ziel hinausgeschossen“

Auf die Frage, warum der Davidstern nicht in den Saal durfte, verweist Gerichtssprecher Stefan Wolf auf eine richterliche Anordnung. „Es gab bereits im Vorwege eine sitzungspolizeiliche Verfügung, die besagt, dass nichts mitgeführt werden darf, das die Ordnung während der Sitzung stören könnte. Das wurde bei der Kontrolle von den Kollegen weit ausgelegt und auch auf Glaubenssymbole ausgeweitet.“

Ein Blick in den Wortlaut zeigt jedoch: Dort ist von Waffen und vom „demonstrative[n] Vorzeigen von Plakaten/Bannern, bedruckter Bekleidung o.ä.“ die Rede – nicht von religiösen Symbolen.

Rechtsanwälte für Strafrecht ordnen ein

BILD fragte drei renommierte Fachanwälte für Strafrecht. Alle drei äußern deutliche Kritik.

Rechtsanwalt Sebastian Brill sagt: „Das bloße offene Tragen eines Davidstern-Anhängers ist von der sitzungspolizeilichen Verfügung nicht erfasst.“ Die Regel sei nicht „weit“, sondern „schlicht falsch ausgelegt“ worden. Die Beamten seien „deutlich über das Ziel hinausgeschossen“.

Auch Rechtsanwalt Dr. Friedrich Fülscher hält das Verbot für kaum haltbar. Klar, ein Gericht könne provokante Kleidung untersagen. „Bei einem Davidstern halte ich das vorliegend eher für fraglich.“ Ein „kleiner, gewöhnlich getragener Davidstern“ sei Ausdruck religiöser Identität – „keine Störung der Hauptverhandlung“. Selbst bei Spannungen müsse geprüft werden, „ob mildere Mittel ausreichen“.

Rechtsanwalt Juri Goldstein geht noch einen Schritt weiter. Für ihn ist die Sache nicht nur eine falsche Auslegung, sondern ein klarer Rechtsverstoß. Die Verpflichtung, den Davidstern abzulegen, sei „zweifelsohne“ ein Eingriff in die Religionsfreiheit – und zugleich in das Persönlichkeitsrecht. Gerade im Kontext eines Prozesses wegen Judenhasses hält er die Entscheidung für „nahezu unverantwortlich und nicht vertretbar“. Für Goldstein liegt das Problem aber nicht in der Verfügung selbst, sondern im Handeln des Sicherheitsbeamten, der die Grenzen eigenständig überschritten habe: „Die Verfügung an sich ist sicher nicht zu beanstanden und im Interesse aller Beteiligten.“

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