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Auf Vorschlag der Rentenkommission: Schafft die Regierung die Witwenrente ab?

Auf Vorschlag der Rentenkommission: Schafft die Regierung die Witwenrente ab?
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Berlin – Der Tod des Partners kann die wirtschaftliche Existenz gefährden – bisher soll die Witwenrente Hinterbliebene genau davor schützen. Doch jetzt droht das Ende dieser Absicherung! Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission erwägt ein verpflichtendes Rentensplitting zwischen Ehepartnern. Für Millionen Paare würde sich die Altersvorsorge grundlegend ändern.

Was ist das Splitting?

Schon seit 2002 können Paare ihre Rentenansprüche freiwillig aufteilen („splitten“). Wer sich aber fürs Splitting entscheidet, verzichtet später zwangsläufig auf eine Hinterbliebenenrente – also die Witwen- oder Witwerrente. Der Vorschlag der Kommission ist brisant: Künftig soll Rentensplitting verpflichtend werden. Vor allem Frauen könnten so zwar besser abgesichert sein. ABER: Wenn der Partner ein deutlich höheres Einkommen hatte und früh verstirbt – dann ist insbesondere die „große Witwenrente“ deutlich attraktiver. Das ist auch der Grund, warum bisher weniger als 1000 Paare pro Jahr diese Möglichkeit nutzen.

Entschieden ist derzeit noch nichts. Dass die Beratungen aber schon weit fortgeschritten sind, geht aus einem Terminplan hervor, über den zuerst das „Handelsblatt“ berichtete und der auch BILD vorliegt. Die 13 Mitglieder der Kommission aus Politik und Wissenschaft wollen ihre Empfehlungen zur geplanten Rentenreform Ende Juni vorlegen. Unmittelbar danach will die schwarz-rote Bundesregierung endlich ihr großes Reformpaket vorstellen.

Rentensplitting wird kaum genutzt

Begründet wird der Reformvorschlag vor allem mit Fehlanreizen: Weil das eigene Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird, lohne es sich vor allem für Frauen kaum, eigene Rentenansprüche aufzubauen – mit dem neuen Modell würden Ehen mit einem Alleinverdiener also nicht mehr bevorzugt. Langfristig würde zudem die Rentenkasse entlastet, weil Ansprüche nicht mehr an Hinterbliebene weitergegeben werden könnten.

Joachim Ragnitz vom Münchener Ifo-Institut äußert im „Handelsblatt“ allerdings Bedenken. Das Splitting bringe kurzfristig keine Ersparnis, weil nur umverteilt werde, die Ansprüche aber „in Summe gleich bleiben“. In wenigen Fällen könne das Rentensplitting sogar zu Mehrausgaben führen, so Ragnitz. Das betreffe etwa Fälle, in denen nach derzeitigem Recht nur die „kleine Witwenrente“ gewährt werde, nach einer Reform aber das Rentensplitting greifen würde.

Was bei der Witwenrente bisher gilt

Derzeit gibt es die „kleine“ und die „große“ Witwenrente. Voraussetzung für beide ist, dass der Verstorbene mindestens 60 Monate in die Rentenkasse eingezahlt hat und die Ehe mindestens ein Jahr bestand. Zudem wird das Einkommen des Hinterbliebenen angerechnet.

Dabei ist die „kleine Witwenrente“ als Übergangshilfe gedacht. Sie beträgt 25 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Gezahlt wird sie in der Regel, wenn der Hinterbliebene jünger als 47 Jahre ist, nicht erwerbsgemindert ist und keine minderjährigen Kinder erzieht. Die „große Witwenrente“ soll dauerhaft absichern. Sie beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird (außer bei einer neuen Heirat) bis zum Lebensende gezahlt.

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