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Berlin – Was an deutschen Frühstückstischen jahrzehntelang völlig normal klang, durfte im Supermarkt streng genommen nicht so auf dem Etikett stehen: Erdbeermarmelade? So nicht erlaubt. Aprikosenmarmelade? Nein – dazu bitte „Konfitüre“ sagen! Das hat ab heute, dem 14. Juni 2026, ein Ende.

EU-Recht schrieb bisher vor: Nur bestimmte aus Zitrusfrüchten hergestellte Erzeugnisse durften als „Marmelade“ bezeichnet werden. Alles andere – etwa aus Erdbeeren, Kirschen, Beeren oder Aprikosen – musste als Konfitüre etikettiert werden. Nun dürfen auch entsprechende Fruchtaufstriche aus Nicht-Zitrusfrüchten als Marmelade verkauft werden. Die bisherige Zitrus-Marmelade muss zur Unterscheidung künftig genauer benannt werden – etwa „Orangenmarmelade“ oder „Zitronenmarmelade“. Das sieht eine Verordnung des Bundesagrarministeriums vor, mit der eine EU-Richtlinie national umgesetzt wird.

Briten setzten Marmelade-Regel durch

Die bisherige Regelung geht auf Großbritannien zurück. Dort wird Marmelade traditionell nur aus Zitrusfrüchten hergestellt. Nach dem britischen Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1973 setzte sich diese Unterscheidung auch im europäischen Lebensmittelrecht durch: Ende der 1970er-Jahre wurde EU-rechtlich festgelegt, dass nur Marmelade aus Zitrusfrüchten diesen Namen tragen darf; Anfang der 1980er-Jahre wurde die Regel in Deutschland umgesetzt. Anlässlich der Vorbereitungen für den Brexit brachte Jakob von Weizsäcker (SPD), heute Finanzminister des Saarlands und damals Mitglied des EU-Parlaments, das Thema 2017 erneut auf.

Honig-Herkunft wird genauer angegeben

Auch beim Honig gelten ab heute neue Vorgaben. Enthält ein Produkt Honig aus mehreren Ländern, müssen künftig alle Ursprungsländer auf Glas oder Etikett genannt werden. Bisher reichten allgemeine Angaben wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ aus. Die Herkunftsländer müssen nun in absteigender Reihenfolge ihres Anteils genannt werden. Zusätzlich ist der jeweilige Gewichtsanteil in Prozent anzugeben. Honig, der bis zum heutigen Stichtag noch nach den bisherigen Regeln abgefüllt wurde, darf weiterhin abverkauft werden.