Was darf die Polizei bei der Überwachung von Personen – und was nicht? Um diese Frage ging es in einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, die zwei Rechtsanwältinnen, ein Polit-Aktivist und organisierte Fußball-Fans eingereicht hatten.

Das Brisante daran: Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen im Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität haben.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (54, SPD) selbst hatte das umstrittene BKA-Gesetz in der mündlichen Verhandlung im Dezember verteidigt: Es gehe um den Schutz der Bevölkerung vor Terror und Gewalt, der Datenschutz in Deutschland mache es der Polizei ohnehin schon schwer.

Doch die Richter entschieden: Einzelne Befugnisse des Bundeskriminalsamts (BKA) zur Erhebung und Speicherung von Daten sind in ihrer aktuellen Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dabei geht es um die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen. Das widerspreche dem „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“, meinten die Richter.

Die ersten Reaktionen: durchwachsen! Union-Innenexperte Christoph de Vries (49, CDU) nennt das Urteil „nicht hilfreich mit Blick auf den Schutz der Bürger vor terroristischen Bedrohungen und schwerer Kriminalität“.

Zwar lasse das Urteil dem Gesetzgeber „Spielraum bei der Speicherung und Nutzung von Daten sowie der Überwachung von Kontaktpersonen“. Doch solche Urteile sowie „von FDP und Grünen getriebene politische Entscheidungen“ schränkten die Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Geheimdienste und des BKA immer weiter ein. De Vries: „Das ist gefährlich und kann nicht gut gehen.“

Regeln „allzu schwammig“

Die Kläger hatten Sorge, dass Polizei und Sicherheitsbehörden schon bei geringfügigen Anlässen zu viele Daten von zu vielen Bürgern speichern würden. Die Regeln seien „allzu schwammig“ formuliert.

So hatte laut „tagesschau.de“ eine Klägerin Angst, dass sie bei Fußballspielen von der Polizei ohne Grund festgehalten werden könne: Stephanie Dilba war als Fan des TSV 1860 München in einer Polizeidatenbank gelandet, obwohl sie selbst nie straffällig wurde – in einem Fanprojekt aber Kontakt zu gewaltbereiten Hooligans hatte.

Die Richter gaben den Klägern zumindest teilweise recht: „Heimliche Überwachungsmaßnahmen stellen einen besonders schweren Eingriff dar“, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth (52). Wenn sich solche Maßnahmen nur gegen Bekannte des Verdächtigen richten, müsse schon eine „spezifische individuelle Nähe der Betroffenen zu der aufklärenden Gefahr“ vorliegen. Genau das würde im Gesetz fehlen.

Jetzt verdonnerten die Verfassungsrichter das Innenministerium zu Nachbesserungen. Bis Juli 2025 müssen die beanstandeten Paragrafen geändert werden. Solange gilt das Gesetz weiter.