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Teilsieg für Rechtsaußen

Vom Gutachten des Verfassungsschutzes
zur Alternative für Deutschland (AfD) von 2025 hatten sich die Gegner der
Partei viel erhofft. Sollte es doch den Beweis dafür liefern, dass die
Partei bis in ihre Wurzeln rechtsextremistisch ist. Danach, so hofften die
Verfechter eines Verbotsverfahrens gegen die AfD, könne dieses beim
Bundesverfassungsgericht beantragt werden.

Das
Verwaltungsgericht Köln hat diese Erwartungen heute grundlegend gebremst. Denn
eine Klage der Bundespartei AfD gegen deren Hochstufung durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ war
erfolgreich – zumindest im Eilverfahren.

Damit
darf der Inlandsgeheimdienst die Partei vorerst nicht als gesichert
rechtsextremistisch einstufen und behandeln – bis zum Ausgang des
Hauptsacheverfahrens. Aber dass dabei ein grundlegend anderes Urteil fällt als
heute, ist unwahrscheinlich.

Die
AfD, die unabhängig davon in vier ostdeutschen Bundesländern und in
Niedersachsen als rechtsextremistisch eingestuft ist, hat damit einen für sie
gewaltigen Teilsieg errungen. Das Gericht kam nach Sichtung der 1.100 Seiten zu dem Schluss, dass die AfD durchaus
im Einzelnen verfassungswidrige Positionen vertrete, dies aber keinesfalls
prägend für die gesamte Partei sei.

Das
Urteil ist der AfD ein Fest. Denn seit Jahren zog die Partei gegen den
Verfassungsschutz meist erfolglos vor Gericht: gegen die Prüfung einer
Beobachtung, gegen die Einstufung
des einstigen Höcke-Flügels oder
der früheren Jugendorganisation Junge Alternative als
rechtsextremistisches Beobachtungsobjekt. Trotz ihrer kostenträchtigen
Verteidigungsstrategie unterlag die Partei meist, weil die Gerichte „in der
Gesamtschau“ der AfD klar extremistische Verdachtsmomente sahen. Diesmal ist es
anders.

Entscheidung von bemerkenswerter Klarheit

Ein
Rückschlag ist die Entscheidung für den Bundesverfassungsschutz. Bekommt die
Behörde doch bescheinigt, dass sie an entscheidenden Stellen überzogen, ihre in
der Öffentlichkeit und in sozialen Netzwerken über Jahre gesammelten
Erkenntnisse über die Partei überinterpretiert hat. Zugleich sinken die
Aussichten all derer, die das Gutachten als Grundlage für ein Verbot der AfD
nutzen wollten – gerade unter SPD und Grünen hat dies viele Befürworter.

Dabei
negiert das Gericht gar nicht die verfassungsfeindlichen Umtriebe in der
Partei. Klar benennen die Richter extremistische und gegen die
freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Aktivitäten und Äußerungen
aus der AfD. Sie sehen konkrete Belege dafür, dass die Partei deutsche Staatsangehörige
islamischen Glaubens als
Menschen zweiter Klasse betrachte – ein Verstoß gegen die
Religionsfreiheit und die Wahrung der Menschenwürde. Gleiches gelte für das im
Wahlprogramm 2025 festgehaltene Verbot, Minarette zu bauen und den Muezzinruf
ertönen zu lassen. Auch das von der AfD verfolgte Komplettverbot von
muslimischen Kopftüchern an Schulen bezieht das Gericht hier ein: Menschen
einzig aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Dinge zu verbieten und anderen
nicht, verletzte deren Würde.

Doch
mit diesen wenigen Punkten lässt sich aus der Perspektive der Richter keine
verfassungsfeindliche Grundtendenz der Partei ableiten. Die Entscheidung ist
hierbei von bemerkenswerter Klarheit.

Es
sei keineswegs sicher, dass die AfD im Falle einer Übernahme von
Regierungsverantwortung ihre Grundhaltung etwa gegenüber Muslimen auch in die
Tat umsetzen werde. Es bleibe allein ein „starker dahingehender
Verdacht“.

Dass
die Partei bereit und willens sei, Migranten schlechter zu stellen, sei nach
derzeitigem Erkenntnisstand nicht anzunehmen. Auch, dass die AfD einen
„völkisch-abstammungsmäßigen“ Volksbegriff vertritt, sei nicht belegt. Hier
lese der Verfassungsschutz „eine programmatische Stringenz“ in die Partei
hinein, die er nicht untermauere.

Nicht völlig überraschend

Was
in der AfD-Bundeszentrale besondere Euphorie auslösen dürfte, ist eine Passage
aus der Begründung der heutigen Entscheidung, die sich dem Begriff der „Remigration“ widmet, also dem Plan der massenhaften
Abschiebung. Seit einem heftigen innerparteilichen Streit vor einem
Jahr steht der von der radikalen Rechten gern gebrauchte Kampfbegriff im
Bundestagswahlprogramm und setzt sich seither immer weiter durch. Parteichefin
Alice Weidel lässt keine Wahlkampfrede verstreichen, ohne damit Ressentiments
gegen Migranten zu schüren – andere AfD-Politiker versprechen,
„abzuschieben, bis die Startbahnen glühen“. Besonders Radikale in der Partei paktieren offen mit rechtsextremen
Remigrationsaktivisten wie dem Österreicher Martin Sellner
. Das Kölner Gericht aber sieht –
aufgrund der vom Verfassungsschutz angeführten Belegsammlung – keine konkrete
Absicht der Partei, undifferenziert Menschen außer Landes zu bringen. Einzelne
Anhaltspunkte und Aussagen ließen keinesfalls darauf schließen, dass die
Gesamtpartei dies anstrebe.

Auch
wenn die AfD frühere, ähnliche Verfahren meist verloren hat, kommt
die Kölner Entscheidung nicht völlig überraschend. Hatten doch Juristen wiederholt gewarnt, das Gutachten sei zu wenig fundiert,
zu dünn, um die Partei in Gänze als extremistisch einzustufen. Insbesondere im
Hinblick auf ein immer wieder diskutiertes Verbot der AfD äußerten Fachleute Zweifel, ob sich aus dem Gutachten
Gründe dafür ableiten ließen.

Im Verfassungsblog kritisierte der Jurist Michael
Meyer-Resende das Papier als methodisch schwach. Es sei
festzustellen, „dass der Verfassungsschutz bei der Auswahl an Aussagen
übertrieben hat“. Die Behörde mache sich angreifbar. Denn sie
halte „das Offensichtliche nicht
für ausreichend und interpretiert deshalb Nichtoffensichtliches
hinein“.

Meyer-Resendes Fazit: Der
Geheimdienst verwische die Grenzen des Zulässigen in einer Demokratie
und liefere seinen Kritikern Vorlagen – insbesondere auch der AfD selbst.
Der Kölner Rechtswissenschaftler Markus Ogorek wies darauf hin, dass die Grenze zwischen
zulässiger politischer Polemik und verbotsrelevantem Verhalten oft fließend
sei. Auch die Gesellschaft für Freiheitsrechte warnte früh davor, dass der Verfassungsschutz
vor Gericht scheitern könnte.

Noch aus einem zweiten Grund ist die Entscheidung nicht vollkommen
überraschend. Dass die Gesellschaft Extremismus und damit verfassungsfeindliche
Positionen mitunter auch dulden muss, zeichnete sich schon im Sommer 2025
vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ab. Die Richter dort hoben das
Verbot des rechtsextremistischen -Magazins auf – unter anderem mit der
Begründung, dass die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit auch unbequeme
Positionen decke. Die Kölner Entscheidung zur AfD bestätigt das nun auf
bemerkenswerte Weise – und weist den Verfassungsschutz in seine Schranken.

Unabhängig davon, wie das Hauptverfahren ausgeht – das Signal für
die Wähler ist gesetzt: Vielleicht doch nicht alles so schlimm bei der AfD? Und
das mitten in den Wahlkämpfen in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz.

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