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London – „PPT“. Hinter diesem geheimnisvollen Kürzel verbirgt sich ein sehr prominenter Mann, gegen den in England schwere Vorwürfe erhoben werden. Die britische Zeitung „The Guardian“ und der Sender ITN haben nach jahrelangen Recherchen umfangreiches Material über mutmaßliches Fehlverhalten des Mannes zusammengetragen. Er soll seinen Bekanntheitsgrad und Einfluss genutzt haben, um jüngere Frauen zu kontaktieren, um mit ihnen unangemessene sexuelle Handlungen auszuüben. Der anonyme Promi bestreitet die Vorwürfe. Und ganz Großbritannien rätselt jetzt: Wer ist er?

Vor dem britischen High Court geht es bisher nicht um eine mögliche Anklage, sondern zunächst um ein ganz anderes Thema: PPT wollte verhindern, dass die Vorwürfe veröffentlicht werden und sein echter Name genannt wird. Seine Begründung: Er würde sich dann das Leben nehmen. Daraus ergeben sich fast zwangsläufig grundlegende juristische Fragen: Kann eine konkrete Suizidgefahr die Pressefreiheit begrenzen? Und was, wenn durch eine solche Ankündigung ein Präzedenzfall geschaffen würde?

Schwere Vorwürfe gegen einen Prominenten

Seit 2022 recherchierte der britische Nachrichtensender ITN zu dem Fall, seit April 2023 gemeinsam mit der Zeitung „The Guardian“. Mehr als 100 Menschen wurden befragt, darunter über 30 Quellen mit angeblichen Erfahrungen aus erster Hand. Geplant waren eine TV-Dokumentation und Artikel. Am 18. Mai 2026 konfrontierten die Journalisten den britischen Promi mit ihrer Recherche und gaben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Noch am selben Tag ließ sich PPT angeblich freiwillig in eine psychiatrische Klinik einweisen. Im Juli versuchte er laut Gerichtsunterlagen, sich das Leben zu nehmen.

Doch die Medien wollen ihre Recherche weiterhin veröffentlichen. PPT erklärte wiederholt, dass er Suizid begehen würde, sollten die Berichte erscheinen. Seine Anwälte versuchen deshalb, die Veröffentlichung vor dem Londoner High Court zu stoppen. Ihre außergewöhnliche Argumentation: Die Veröffentlichung könnte PPT das Leben kosten. Sie berufen sich dabei auf das in Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Recht auf Leben.

Die Entscheidung des Richters

Seit Anfang Oktober beschäftigt der Fall den High Court. Am 5. Oktober wurde PPT zunächst Anonymität zugesichert. Ende Oktober stritten die Anwälte beider Seiten über das Veröffentlichungsverbot. Am 3. November fiel die Entscheidung: Die Medien dürfen grundsätzlich berichten. Zwar erkennt der Richter an, dass eine Veröffentlichung das Suizidrisiko erheblich erhöhen würde. Für ein dauerhaftes Verbot reiche das jedoch nicht aus. PPTs psychische Erkrankung müsse medizinisch behandelt werden. Dafür sei das psychiatrische Krankenhaus verantwortlich, in dem er untergebracht ist. Zudem wiege das öffentliche Interesse an der Recherche über möglichen Machtmissbrauch schwer.

PPT kann Berufung einlegen. Bis dahin bleibt seine Identität geschützt. Auch indirekte Hinweise, die Rückschlüsse auf seinen Namen zulassen könnten, sind tabu. Vorerst bleibt der berühmte Mann deshalb ein Kürzel.