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Die neue Waffe der Verbraucher gegen Amazon, Meta, Vodafone & Co.

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Wer kennt es nicht? Eine kurze Mail vom Streamingdienst, ein unauffälliger Brief vom Internetanbieter: Der Preis steigt, einfach so. Meistens bleibt es bei einem kurzen Seufzer, man akzeptiert es zähneknirschend. Wegen drei oder vier Euro im Monat nimmt schließlich niemand als Privatperson den Kampf mit großen Rechtsabteilungen auf. Doch dieses ungleiche Machtverhältnis bröckelt.

Schon seit Oktober 2023 haben Verbraucher in Deutschland neue Möglichkeiten: Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz gibt ihnen erstmals eine echte Sammelklage an die Hand, mit der Verbände stellvertretend für viele Betroffene Geld und ihnen zustehende Rechte einfordern können. Allein zu den derzeit wichtigsten Verfahren haben sich bis Mitte Juni einer Zählung von Stiftung Warentest zufolge mehr als 900.000 Menschen angemeldet. Gegen Meta, Amazon, Vodafone und DAZN laufen Klagen, die bald in entscheidende Phasen treten.

Klagen dürfen nicht einzelne Verbraucher, sondern nur dafür zugelassene Verbände. In Deutschland sind das vor allem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen der Länder. Sie ziehen stellvertretend gegen Unternehmen vor Gericht, die aus ihrer Sicht gegen Verbraucherschutzregeln verstoßen haben. Voraussetzung für eine solche Abhilfeklage ist, dass mindestens 50 Verbraucher betroffen sein können. Ist das der Fall, macht das zuständige Oberlandesgericht die Klage im Verbandsklage-Register bekannt, das beim Bundesamt für Justiz geführt wird.

Das Instrument der Sammelklage hat sich in Deutschland etabliert“, sagt Ramona Pop, Chefin des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, WELT AM SONNTAG. „Wer früher als Einzelner gegen einen Konzern klagte, hatte nicht nur das volle Prozesskostenrisiko zu tragen, sondern stand auch oft einem strukturell überlegenen Gegner gegenüber.“ Die Sammelklage ändere dieses Kräfteverhältnis grundlegend. Was das Rechtsinstrument leistet, wer sich anschließen kann, was es kostet und worauf bei der Anmeldung zu achten ist.

Wie die Sammelklage funktioniert

Hinter dem etwas spröden Begriff Verbandsklage stehen zwei verschiedene Instrumente. Das ältere, die Musterfeststellungsklage, gibt es seit 2018. Sie klärt nur eine Rechtsfrage grundsätzlich, den eigenen Anspruch muss der Verbraucher anschließend selbst durchsetzen. Neuer und für Betroffene deutlich attraktiver ist die zweite Form: die sogenannte Abhilfeklage, die gemeinhin auch als Sammelklage bezeichnet wird und als Umsetzung einer EU-Richtlinie in Deutschland seit Oktober 2023 existiert. Bei ihr verurteilt das Gericht das Unternehmen unmittelbar zur Zahlung an die angemeldeten Verbraucher. Ein zweiter Prozess entfällt.

Klagen dürfen nicht einzelne Anwälte oder Kanzleien, sondern nur qualifizierte Einrichtungen, in der Regel die Verbraucherzentralen und ihr Bundesverband. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche im Wesentlichen gleichartig sind – also viele Menschen auf dieselbe Weise betroffen sind. Wer profitieren will, muss aktiv werden und seine Ansprüche anmelden, im Fachjargon ein Opt-in-Verfahren. Wer das versäumt, geht bei einem späteren Erfolg leer aus. Gerade diese Anmeldepflicht gilt vielen Verbraucherschützern als Schwachstelle des deutschen Modells.

Denn wer von einer Klage profitieren möchte, muss seine Rechte kennen und den bürokratischen Aufwand auf sich nehmen. „Sammelklagen erreichen daher nur einen kleinen Bruchteil der Betroffenen“, sagt Beate Saupe von der Verbraucherzentrale Sachsen. Viele Geschädigte bleiben außen vor, auch wenn eine Klage am Ende Erfolg hat. Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht davon aus, dass bei der derzeit laufenden Klage gegen Vodafone fünf bis sechs Millionen Verbraucher theoretisch betroffen sein könnten, doch angemeldet hätten sich nur rund 115.000 Personen. „Viele Menschen wissen schlicht nicht, dass ein Verfahren läuft, das ihnen nützen könnte“, sagt Verbraucherschützerin Pop.

Zentrale Anlaufstellen sind das Klage-Portal der Verbraucherzentrale unter sammelklagen.de und das Bundesamt für Justiz in Bonn, das unter bundesjustizamt.de das Verbandsklageregister führt. Sobald ein Gericht eine Klage öffentlich bekannt gemacht hat, können sich Betroffene dort eintragen, kostenlos und ohne Anwalt. In der Praxis sieht das überschaubar aus: Wer sich etwa der Klage gegen Meta anschließen möchte, trägt im Register seine persönlichen Daten ein, lässt das Feld zur anwaltlichen Vertretung frei und beschreibt im Freitextfeld Gegenstand und Grund seines Anspruchs.

Die Stiftung Warentest empfiehlt dafür eine knappe Formulierung, die Nutzungsdauer und Konto benennt – etwa, dass man Facebook oder Instagram seit einer bestimmten Zahl von Jahren unter der eigenen Adresse nutzt. Mehr verlangt die Anmeldung im Kern nicht. Mehrere Verbraucherzentralen bieten zusätzlich einen Klage-Check an, der mit wenigen Fragen vorab prüft, ob der eigene Fall überhaupt zur jeweiligen Klage passt.

Wichtig ist es, Fristen einzuhalten. Die Anmeldung ist noch bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dieser Registerschluss steht zu Verfahrensbeginn meist noch nicht fest, weil ein Gericht die Verhandlung bis zur Urteilsverkündung wiedereröffnen kann. Wer sich anmeldet, hemmt zugleich die Verjährung seiner Ansprüche und kann die Anmeldung bis zum Registerschluss wieder zurücknehmen. Die Verjährungshemmung endet dann sechs Monate später.

Manchmal lohnt eigene Klage mehr als Sammelklage

Der größte Vorzug der Verbandsklage ist ihr Preis, egal wie das Urteil ausfällt. „Die Teilnahme an einer Sammelklage ist kostenlos und ein Kostenrisiko besteht nicht“, sagt Verbraucherschützerin Pop. Eine Rechtsschutzversicherung ist also gar nicht nötig.

Das ist der entscheidende Unterschied zur Einzelklage, bei der das Kostenrisiko viele abschreckt. Abzuwägen bleibt dennoch: Wer einen besonders hohen individuellen Schaden geltend machen kann, für den lohnt sich im Einzelfall womöglich eine eigene Klage mehr als die Teilnahme an einer Sammelklage, in der am Ende ein einheitlicher oder ein gestaffelter Betrag verteilt wird. Diese Entscheidung sollte nach Prüfung des konkreten Falls getroffen werden, idealerweise mit Unterstützung einer Verbraucherzentrale. Wer nur eine überschaubare Summe einfordert, fährt mit der kostenfreien Anmeldung in aller Regel besser.

Wer sich anmeldet, sollte allerdings kein schnelles Geld erwarten. Die Verfahren ziehen sich über Instanzen, weil Unternehmen Rechtsmittel einlegen und Gerichte europarechtliche Vorfragen klären lassen. Das Beispiel Vodafone zeigt, wie ein einzelnes EuGH-Verfahren den ganzen Zeitplan verschiebt. Ein Erfolg ist zudem nicht garantiert, wie der drohende Ausgang der Amazon-Werbeklage in erster Instanz vorführt. Die Anmeldung verpflichtet zu nichts und kann bis zum Registerschluss zurückgenommen werden. 

Über die großen Namen hinaus lohnt der Blick ins Verbandsklageregister, das alle laufenden Verfahren auflistet. Das Spektrum reicht weit über die Digitalkonzerne hinaus. So geht der vzbv auch gegen stark erhöhte Fernwärmepreise eines Versorgers vor. Aus Sicht der Kläger sind die zugrundeliegenden Preisanpassungsformeln nicht gesetzeskonform, betroffene Fernwärmekunden können sich ins Register eintragen.

Ein eigenes Verfahren läuft zudem gegen den Sport-Streamingdienst DAZN wegen Preiserhöhungen ohne wirksame Zustimmung. Die erste mündliche Verhandlung ist für den 4. September 2026 am Oberlandesgericht Hamm angesetzt. Anschließen können sich Betroffene bis zum 25. September 2026. Wer wissen will, ob sein eigener Vertrag betroffen ist, sollte die alten Schreiben zu Preiserhöhungen heraussuchen, das Datum des Vertragsschlusses prüfen und mit den Voraussetzungen der jeweiligen Klage abgleichen.

Bei Vodafone zieht sich das Verfahren in die Länge

Den aktuell greifbarsten Fall bildet die Klage des vzbv gegen Vodafone. Der Konzern hatte 2023 die Preise für Festnetz-Internet- und Kabelanschlüsse in laufenden Verträgen einseitig um fünf Euro im Monat angehoben. Nach Auffassung des Verbands fehlte dafür eine wirksame Rechtsgrundlage. Entsprechende Klauseln hat der Bundesgerichtshof in ähnlichen Fällen wiederholt für unzulässig erklärt.

Vodafone begründete die Anhebung mit gestiegenen Kosten und wies die Vorwürfe zurück. Nach Berechnungen der Stiftung Warentest summieren sich die Ansprüche pro Person einschließlich Zinsen auf bis zu rund 182 Euro. Doch das Verfahren zieht sich in die Länge. Das Oberlandesgericht Hamm hat einen früheren Verhandlungstermin abgesagt, um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Preiserhöhungen bei Telekommunikationsverträgen abzuwarten. Ein Abschluss dürfte sich bis weit in das Jahr 2026 oder darüber hinaus verschieben.

Verbraucherschützer sehen in der Verfahrensdauer ein strukturelles Problem. „Verfahren in der ersten Instanz dauern heute häufig mehr als zwei Jahre – und das Ende ist dann oft noch nicht in Sicht“, sagt Pop vom vzbv. Deswegen sei auch noch keine der neuen Sammelklagen abgeschlossen.

Zwei Klagen gegen Amazon

Beim US-Konzern Amazon sind zwei voneinander unabhängige Verfahren zu unterscheiden, was bei der Anmeldung leicht zu Verwechslungen führt. Die erste Klage, geführt von der Verbraucherzentrale Sachsen, richtet sich gegen die Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video Anfang 2024. Der Dienst hatte ohne Zustimmung der geschätzt 17 Millionen Kunden Werbung eingeblendet und die Bild- und Tonqualität reduziert. Werbefrei blieb nur, wer monatlich 2,99 Euro zusätzlich zahlte.

Die reguläre Anmeldefrist für die Sammelklage ist bereits am 9. Juni 2026 abgelaufen, 329.903 Menschen haben sich eingetragen. „Dass sich knapp 330.000 Menschen unserer Klage angeschlossen haben, ist ein eindrucksvolles Signal für den Verbraucherschutz in Deutschland“, sagt Expertin Saupe von der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Zahl zeige, dass Verbraucher einseitige Vertragsänderungen bei digitalen Abonnements nicht hinnehmen wollten.

Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird für den 17. Juli 2026 erwartet. Das Gericht könnte die Klage abweisen. In diesem Fall will die Verbraucherzentrale die Entscheidung vom Bundesgerichtshof überprüfen lassen.

Die zweite Klage, getragen von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Oberlandesgericht Hamm, betrifft die Erhöhung der Prime-Preise im Jahr 2022 – bei jährlicher Zahlweise von 69 auf 89,90 Euro. Zwei Gerichte hatten die zugrunde liegende Klausel zuvor für unwirksam erklärt. Das Klageregister ist seit dem 12. Januar 2026 geöffnet, ein Verhandlungstermin steht noch aus. Hier können sich Verbraucher noch anschließen.

Streit um Daten bei Meta

Gegen Meta laufen zwei voneinander unabhängige Verfahren. Das erste betrifft das Facebook-Datenleck von 2021, bei dem Kriminelle die Daten von mehr als 500 Millionen Nutzern weltweit erbeuteten und im Netz zum Kauf anboten – Telefonnummern, Namen, teils auch Wohnorte und Geburtsdaten.

Der vzbv klagt vor dem Oberlandesgericht Hamburg auf Schadensersatz. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs kann schon der bloße Kontrollverlust über die eigenen Daten 100 Euro Schadensersatz rechtfertigen. Für zusätzlich veröffentlichte Angaben fordert der Verband Aufschläge. Am 24. Juni 2026 hat das Gericht dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, was das Verfahren verlängert. Betroffene können sich weiterhin ins Klageregister eintragen. 

Das zweite Verfahren dreht sich nicht um gestohlene, sondern um systematisch gesammelte Daten. Der gemeinnützige Verbraucherschutzverein (VSV) wirft Meta gemeinsam mit einer Anwaltskanzlei vor, über die sogenannten Meta Business Tools ohne wirksame Einwilligung das Surfverhalten der Nutzer auf fremden Webseiten und Apps zu erfassen. Betroffene können sich weiterhin kostenlos ins Klageregister eintragen.

Anders als bei der vzbv-Klage behält der Prozessfinanzierer Padronus hier allerdings im Erfolgsfall 9,5 Prozent des zugesprochenen Betrags ein – auch bei Selbstanmeldung beim Bundesamt für Justiz.

Dieser Artikel wurde für das Wirtschaftskompetenzcenter von WELT und „Business Insider Deutschland„ erstellt.

Thomas Heuzeroth ist Wirtschaftsredakteur in Berlin. Er berichtet über Verbraucher- und Technologiethemen, Unterhaltungselektronik und Telekommunikation.